Was die Mängelrüge nach § 377 UGB mit Gewährleistungsansprüchen zu tun hat
Gewährleistung bedeutet vereinfacht gesagt, dass der Verkäufer dafür einzustehen hat, dass die verkaufte Sache bei der Übergabe dem Vertrag entspricht. Der Übergeber einer Sache haftet insbesondere dafür, dass diese die vereinbarten oder gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften aufweist und entsprechend der Vereinbarung verwendet werden kann.
§ 377 UGB sieht für Unternehmergeschäfte eine besondere Untersuchungs- und Rügeobliegenheit vor. Wer als Unternehmer Waren einkauft, sollte daher nicht nur wissen, welche Gewährleistungsrechte grundsätzlich bestehen, sondern vor allem auch, wann und wie ein Mangel gegenüber dem Verkäufer angezeigt werden muss. Die Regelung gilt grundsätzlich bei beiderseitigen Unternehmergeschäften, wenn es sich um einen Kauf handelt, der für beide Seiten zum Betrieb ihres Unternehmens gehört.
Beispiele:
- Ein Gastronom kauft bei einem Großhändler Waren für seinen Betrieb.
- Ein produzierendes Unternehmen bestellt Maschinen und Betriebsmittel für seine Geschäftstätigkeit.
- Ein Bauunternehmer bestellt Baumaterialien zur Errichtung einer Immobilie.
Die Gewährleistung betrifft die Haftung des Verkäufers für bestimmte Mängel. Die Mängelrüge ist hingegen eine besondere Obliegenheit des Unternehmers als Käufer. Auch wenn die gesetzliche Gewährleistungsfrist noch nicht abgelaufen ist, bedeutet das daher nicht, dass ein Unternehmer erfolgreich Gewährleistungsansprüche geltend machen kann, wenn er seine Pflicht zur rechtzeitigen Mängelrüge verletzt hat.
Wann die Mängelrüge rechtzeitig erfolgt
Der Käufer muss die Ware nach der Ablieferung untersuchen, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich und möglich ist.
Werden dabei Mängel festgestellt, müssen diese dem Verkäufer binnen angemessener Frist angezeigt werden.
Eine fixe gesetzliche Frist gibt es nicht. In Zweifelsfällen wurde vom OGH in der Vergangenheit eine Frist von 14 Tagen als angemessen beurteilt (vgl. OGH 6 Ob 76/07f). Welche Frist tatsächlich angemessen ist, hängt allerdings stets vom jeweiligen Einzelfall ab. Entscheidend bei der Beurteilung sind unter anderem die
- Art der Ware,
- Der Umfang der Lieferung und
- die branchenüblichen Abläufe.
Was gilt bei versteckten Mängeln?
Nicht jeder Mangel ist sofort erkennbar.
Zeigt sich ein Mangel erst später, muss der Käufer diesen unverzüglich, jedenfalls aber binnen angemessener, Frist nach seiner Entdeckung gegenüber dem Verkäufer rügen.
Ein zu langes Zuwarten oder eine nicht gehörig durchgeführte Mängelrüge kann dem Käufer teuer zu stehen kommen.
Eine verspätete Mängelrüge hat schwerwiegende rechtliche Folgen
Wird ein nach § 377 UGB zu rügender Mangel nicht rechtzeitig anzeigt, können insbesondere nachstehende Ansprüche verloren gehen:
- Gewährleistungsansprüche,
- Schadenersatzansprüche wegen des Mangels und
- Ansprüche wegen Irrtums über die Mangelfreiheit sein.
Eine verspätete Mängelrüge kann daher erhebliche finanzielle Konsequenzen für das Unternehmen haben.
Besonders brisant kann es bei Kapitallgesellschaften werden: Wird die Mängelrüge versäumt oder zu spät erhoben, gilt die Ware als genehmigt, und zwar trotz Mangels. Der dadurch entstehende finanzielle Schaden (zB. Kosten für unbrauchbare Ware) kann unter Umständen als Verletzung der Pflichten eines „ordentlichen Geschäftsmannes“ direkt vom Geschäftsführer zurückgefordert werden. Ein Haftungsrisiko für den Geschäftsführer entsteht im Zusammenhang mit Mängeln insbesondere dann, wenn er seine innerbetrieblichen Sorgfaltspflichten im Umgang mit diesen Mängeln verletzt.
Als Geschäftsführer empfiehlt es sich, klare Leitlinien (Compliance) zu etablieren und vorzuschreiben, wie der Wareneingang und die Qualitätskontrolle dokumentiert und überwacht werden müssen. Dazu gehört auch die laufende Schulung und Sensibilisierung sämtlicher mit Wareneingangslieferungen befasster Mitarbeiter.
Wie sollte eine Mängelrüge erfolgen?
Das Gesetz schreibt keine bestimmte Form vor. Eine mündliche bzw. telefonische Mängelrüge mag zwar bequem und schnell erledigt sein, ist aber angesichts der Beweisproblematik keinesfalls empfehlenswert. Aus Beweisgründen sollte die Mängelrüge immer schriftlich erfolgen. Sofern die Mängelrüge via Messengerdienst erfolgt, sollte der Chatverlauf stets gesichert werden.
Die Beanstandung sollte möglichst konkret sein und daher insbesondere folgende Informationen enthalten:
- welche Lieferung betroffen ist,
- wann die Lieferung erfolgt ist,
- welche Ware mangelhaft ist und
- worin der konkrete Mangel besteht.
Fotos, Prüfberichte oder andere Unterlagen sollten ebenfalls gesichert werden.
Eine kurze Mitteilung wie „Die Ware ist mangelhaft“ kann im Streitfall zu wenig sein. Je genauer der Mangel beschrieben wird, desto besser. Die Beweislast für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge trifft letztlich den Käufer der Ware.
Welche Rechte hat der Käufer?
Ist die Mängelrüge rechtzeitig erfolgt und liegt tatsächlich ein die Gewährleistung auslösender Mangel vor, kommen nach § 932 ABGB zunächst Verbesserung oder Austausch in Betracht. Sind die primären Gewährleistungsbehelfe nicht möglich, kann der Käufer Preisminderung oder Vertragsauflösung verlangen.
Welcher Gewährleistungsbehelf im konkreten Fall möglich ist, hängt von den Umständen und der Art des Mangels ab. Als Faustregel gilt, je schwerwiegender der Mangel, desto weitreichender die Gewährleistungsbehelfe. Ob ein Mangel geringfügig ist oder nicht kann bei Unternehmergeschäften oftmals eine komplexe Frage darstellen, die mitunter durch Hinzuziehung eines Sachverständigen geklärt werden muss.
Fazit
Die Mängelrüge nach § 377 UGB ist im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmern besonders wichtig. Als Unternehmer sollten Sie Lieferungen stets zeitnah kontrollieren, die Kontrolle dokumentieren und erkennbare Mängel möglichst rasch und nachvollziehbar gegenüber dem Verkäufer schriftlich anzeigen.
Erfolgt eine Mängelrüge nicht rechtzeitig, können Unternehmer allfällige Gewährleistungsansprüche gänzlich verlieren. Eine nicht rechtzeitige Mängelrüge kann in Einzelfällen auch in Hinblick auf die Haftung von Geschäftsführern und Vorstandsmitgliedern von Bedeutung sein. Was zunächst als Lappalie anmutet, kann daher zu schwerwiegenden wirtschaftlichen Folgen für das Unternehmen sowie deren Vertreter führen.
Als erfahrener und auf Wirtschafts- und Zivilrecht spezialisierter Prozessanwalt unterstütze ich Unternehmer bei der außergerichtlichen und gerichtlichen Durchsetzung oder Abwehr von Gewährleistungsansprüchen – effizient, wirtschaftlich und mit dem Ziel, berechtigte Ansprüche rasch durchzusetzen und unberechtigte Ansprüche konsequent abzuwehren.
Melden Sie sich gerne entweder telefonisch unter +43 1 20 80 811 oder via E-Mail an office@ra-brunsteiner.at zur Vereinbarung eines Termins zur Besprechung Ihrer Möglichkeiten.
Häufig gestellte Fragen (FAQ) zur Mängelrüge nach § 377 UGB
Wie lange habe ich für die Mängelrüge Zeit?
§ 377 UGB sieht keine starre Frist vor. Der Mangel muss binnen angemessener Frist angezeigt werden. Das hängt vom jeweiligen Einzelfall ab.
Was passiert, wenn ich die Mängelrüge vergesse?
Bei einem Unternehmergeschäft nach § 377 UGB können dadurch insbesondere Gewährleistungs- und bestimmte Schadenersatzansprüche verloren gehen.
Muss eine Mängelrüge schriftlich erfolgen?
Nein. Aus Beweisgründen ist eine schriftliche Mängelrüge jedoch dringend zu empfehlen.
Gilt § 377 UGB auch für versteckte Mängel?
Ja. Wird ein Mangel erst später entdeckt, muss er nach seiner Entdeckung binnen angemessener Frist gerügt werden.
Was kann ich bei einer mangelhaften Lieferung verlangen?
Je nach Voraussetzungen kommen insbesondere Verbesserung, Austausch, Preisminderung oder Vertragsauflösung nach § 932 ABGB in Betracht.


