Fehlberatung: Was Sie tun können, wenn Sie falsch beraten wurden

Ob Bank, Anlage- oder Vermögensberater, Versicherungsmakler, Steuerberater oder Immobilienmakler – in vielen Lebensbereichen verlassen sich Menschen auf den Rat von Experten. Genau darin liegt jedoch ein Risiko: Wird eine Beratung falsch, unvollständig oder irreführend erteilt, kann daraus ein erheblicher finanzieller Schaden entstehen. Für Betroffene stellt sich dann die entscheidende Frage, ob und wie sie den entstandenen Schaden vom Berater ersetzt bekommen können.

Was versteht man unter einer Fehlberatung?

Von einer Fehlberatung spricht man, wenn ein Berater seine Aufklärungs-, Beratungs- oder Sorgfaltspflichten verletzt und dem Kunden dadurch ein Schaden entsteht. Das kann unterschiedlichste Konstellationen betreffen, etwa:

  • eine Bank oder ein Anlageberater empfiehlt ein Investment, das nicht zum Risikoprofil des Kunden passt, oder verschweigt wesentliche Risiken,
  • ein Versicherungsmakler übersieht eine ungeeignete oder lückenhafte Versicherungslösung,
  • ein Steuerberater unterlässt es, auf steuerliche Konsequenzen oder Fristen hinzuweisen,
  • ein Immobilienmakler oder Bauträger informiert nicht ausreichend über rechtliche oder tatsächliche Mängel eines Objekts,
  • ein sonstiger Sachverständiger oder Berater erteilt einen fachlich unrichtigen Rat.

Gemeinsam ist all diesen Fällen, dass der Betroffene auf die fachliche Kompetenz des Beraters vertraut hat und eben genau dieses Vertrauen im Ergebnis enttäuscht wurde.

Welche rechtliche Grundlage haben Ansprüche wegen Fehlberatung?

Wer sich als Sachverständiger – etwa gegen Entgelt – zu einem Rat oder einer Auskunft bereit erklärt, haftet nach §§ 1299 und 1300 ABGB für den daraus entstehenden Schaden, wenn der Rat unrichtig erteilt wurde. Daneben können sich Ansprüche auch aus dem jeweiligen Beratungs- oder Auftragsverhältnis selbst ergeben, etwa aus der Verletzung (vor)vertraglicher Aufklärungs- und Sorgfaltspflichten. Gerade bei Bankgeschäften oder sonstigen wiederkehrenden Beratungen (zB. jährliche Anlageberatung) können auch sog. „nachvertragliche“ Aufklärungs- und Sorgfaltspflichten bestehen.

Entscheidend ist dabei regelmäßig,

  • welche Informationen der Berater dem Kunden tatsächlich gab,
  • ob die Aufklärung dadurch in ausreichendem Umfang erfolgt ist,
  • welche Aufklärungs- und Informationspflichten den Berater nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls treffen,
  • ob der Kunde bei richtiger und vollständiger Beratung eine andere Entscheidung getroffen hätte, und
  • ob und in welcher Höhe dem Kunden durch den Aufklärungsmangel bzw. die Sorgfaltspflichtverletzung ein Schaden entstanden ist.

Die bloße Tatsache, dass sich eine Empfehlung im Nachhinein als nachteilig erweist, begründet für sich allein noch keine Haftung. Maßgeblich ist vielmehr, ob der Berater im Zeitpunkt der Beratung seine Pflichten eingehalten hat und welche Aufklärungs- und Sorgfaltspflichten vernünftigerweise hätten erwartet werden dürfen.

Worauf es bei der rechtlichen Prüfung ankommt

Ob im konkreten Fall ein Anspruch besteht, hängt stark vom Einzelfall ab. Von Bedeutung sind unter anderem:

  • Der Inhalt und Umfang des Beratungsauftrags – wurde etwa nur eine Vermittlung geschuldet oder eine umfassende Beratung? 
  • Die persönlichen Verhältnisse des Kunden (zB. dessen Erfahrung, Kenntnisse, Risikobereitschaft, etc.). 
  • Der Inhalt der tatsächlich erteilten Informationen, insbesondere anhand vorhandener Unterlagen wie Beratungsprotokolle, Risikoaufklärungsbögen, Produktinformationen oder E-Mail-Korrespondenz. 
  • Die Kausalität zwischen der behaupteten Pflichtverletzung und dem eingetretenen Schaden.

Gerade bei der Frage der Kausalität – also ob sich der Kunde bei richtiger Beratung tatsächlich anders entschieden hätte – ergeben sich in der Praxis häufig Meinungsverschiedenheiten zwischen den Parteien.

Diese 7 Punkte sollten Sie bei einer vermuteten Fehlberatung beachten

1. Unterlagen sichern

Beratungsprotokolle, Vertragsunterlagen, Produktinformationsblätter, E-Mails, Nachrichten und sonstige Korrespondenz mit dem Berater sollten vollständig gesammelt und aufbewahrt werden. 

2. Ablauf der Beratung dokumentieren

Halten Sie möglichst zeitnah schriftlich fest, wann welche Gespräche stattgefunden haben und welche Informationen dabei erteilt oder gerade nicht erteilt wurden.

3. Schaden beziffern

Der entstandene Schaden – etwa ein Kursverlust, entgangene Deckung im Versicherungsfall oder zusätzliche Kosten – sollte möglichst konkret und nachvollziehbar dargestellt werden.

4. Keine vorschnelle Erklärung abgeben

Verzichten Sie darauf, gegenüber dem Berater oder dessen Haftpflichtversicherung vorschnell eine Erklärung abzugeben oder einen Vergleich zu unterschreiben, bevor die Rechtslage geprüft wurde.

5. Verjährungsfristen im Auge behalten

Schadenersatzansprüche unterliegen der Verjährung. Wird zu lange zugewartet, kann ein an sich berechtigter Anspruch verloren gehen. Im Regelfall gilt bei Schadenersatzansprüchen eine Verjährungsfrist von 3 Jahren ab Kenntnis von Schaden und Schädiger.

6. Rechtliche Prüfung veranlassen

Ob im konkreten Fall tatsächlich eine haftungsbegründende Pflichtverletzung vorliegt, sollte anhand der vorhandenen Unterlagen rechtlich geprüft werden.

7. Anspruch gegenüber dem Berater bzw. dessen Versicherung geltend machen

Nach erfolgter Prüfung kann der Anspruch außergerichtlich geltend gemacht werden. Bleibt eine außergerichtliche Einigung erfolglos, kommt die gerichtliche Geltendmachung in Betracht.

Was tun, wenn der Berater oder die Bank jede Verantwortung zurückweist?

In der Praxis bestreiten Berater, Banken, Makler oder deren Haftpflichtversicherungen einen Beratungsfehler häufig vollständig oder wenden ein, der Kunde sei ohnehin ausreichend informiert gewesen bzw. hätte sich auch bei richtiger Beratung nicht anders entschieden.

Eine solche Position sollte nicht ungeprüft hingenommen werden. Entscheidend ist, was tatsächlich vereinbart und besprochen wurde und ob die vorhandene Dokumentation diese Behauptung tatsächlich stützt. Häufig zeigt erst eine genaue Durchsicht der Unterlagen, ob und in welchem Umfang die erforderliche Aufklärung tatsächlich erfolgt ist. 

Fazit

Wer auf den Rat eines Experten vertraut und dadurch einen Schaden erleidet, muss diesen Schaden nicht zwangsläufig selbst tragen. Ob im konkreten Fall ein Schadenersatzanspruch wegen Fehlberatung besteht, hängt maßgeblich vom Inhalt des Beratungsauftrags, der tatsächlich erteilten Aufklärung und der Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Schaden ab.

Wichtig ist, vorhandene Unterlagen zu sichern, den Sachverhalt zu dokumentieren und die Verjährungsfristen im Auge zu behalten, bevor eine endgültige Entscheidung getroffen wird.

Als fachlich versierter Rechtsanwalt prüfe ich, ob im Einzelfall eine haftungsbegründende Fehlberatung vorliegt und unterstütze Sie dabei, Ihre Ansprüche gegenüber Bank, Berater oder Makler geltend zu machen.

Melden Sie sich gerne entweder telefonisch unter +43 1 20 80 811 oder via E-Mail an office@ra-brunsteiner.at zur Vereinbarung eines Besprechungstermins.

Häufig gestellte Fragen (FAQ) zur Fehlberatung

Was gilt als Fehlberatung?

Eine Fehlberatung liegt vor, wenn ein Berater seine Aufklärungs-, Beratungs- oder Sorgfaltspflichten verletzt und dem Kunden dadurch ein Schaden entsteht – etwa durch unrichtige, unvollständige oder irreführende Informationen.

Wer haftet für einen falschen Rat?

Wer sich als Sachverständiger gegen Entgelt zu einem Rat bereit erklärt, haftet nach §§ 1299 und 1300 ABGB für den daraus entstehenden Schaden, wenn der Rat unrichtig erteilt wurde. Daneben können sich Ansprüche auch aus dem jeweiligen Beratungsvertrag ergeben. Bei unentgeltlicher Beratung haftet der Berater für wissentlich unrichtig erteilte Ratschläge.

Reicht es aus, dass sich eine Empfehlung im Nachhinein als nachteilig erweist?

Nein. Die bloße Tatsache, dass sich eine Empfehlung im Nachhinein als nachteilig herausstellt, begründet allein noch keine Haftung. Maßgeblich ist, ob der Berater im Zeitpunkt der Beratung seine ihm obliegenden Pflichten eingehalten hat.

Welche Unterlagen sind bei einer Fehlberatung wichtig?

Beratungsprotokolle, Risikoaufklärungsbögen, Produktinformationsblätter, Vertragsunterlagen sowie die gesamte E-Mail- und sonstige Korrespondenz mit dem Berater können für die Beurteilung entscheidend sein und sollten vollständig aufbewahrt werden.

Wie lange habe ich Zeit, Ansprüche wegen Fehlberatung geltend zu machen?

Schadenersatzansprüche unterliegen der Verjährung. Grundsätzlich beträgt die Verjährungsfrist bei Schadenersatzansprüchen – außer es gibt eine gesetzliche Sonderregelung – 3 Jahre ab Kenntnis von Schaden und Schädiger. Wie lange die Frist im konkreten Fall läuft, hängt von den jeweiligen Umständen ab. Betroffene sollten daher nicht zu lange zuwarten, bevor sie ihre Ansprüche prüfen lassen.

Was tun, wenn die Bank oder der Berater einen Fehler bestreitet?

Eine bloße Zurückweisung durch den Berater oder dessen Haftpflichtversicherung sollte nicht ungeprüft akzeptiert werden. Ob die vorhandene Dokumentation die Behauptung tatsächlich stützt, dass ausreichend aufgeklärt wurde, sollte rechtlich geprüft werden.

Muss ich beweisen, dass ich falsch beraten wurde?

Grundsätzlich muss der Geschädigte die Pflichtverletzung und den Schaden nachweisen. Je nach Konstellation können jedoch Dokumentations- und Aufklärungspflichten des Beraters sowie die vorhandene Unterlagenlage die Beweissituation beeinflussen. Eine genaue rechtliche Prüfung des Einzelfalls ist daher wichtig.

Wann sollte ich wegen einer Fehlberatung einen Rechtsanwalt einschalten?

Eine rechtliche Prüfung ist insbesondere dann sinnvoll, wenn durch eine Beratung ein Vermögensschaden entstanden ist und Zweifel bestehen, ob die erforderliche Aufklärung tatsächlich und in ausreichendem Umfang erfolgt ist. Insbesondere wenn der Schaden durch ein unerwartetes Ereignis (zB. plötzlicher Totalverlust eines als sicher angepriesenen Immobilienfonds) eintritt, besteht der Verdacht auf Fehlberatung.

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Patrick Brunsteiner, LL.M. (WU)

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