Allgemeine Mandatsbedingungen (Fassung 06/2026)
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Vertragsverhältnisse (nachstehend auch “Mandate“) zwischen Rechtsanwalt Patrick Brunsteiner, LL.M. (WU) (nachstehend “Rechtsanwalt“) und der Mandantschaft werden stets auf Basis dieser allgemeinen Mandatsbedingungen begründet, abgewickelt und weitergeführt, auch ohne ausdrückliche schriftliche Vereinbarung über die Anwendbarkeit der allgemeinen Mandatsbedingungen. Die allgemeinen Mandatsbedingungen gelten insbesondere für sämtliche Tätigkeiten und gerichtliche/behördliche sowie außergerichtliche Vertretungshandlungen, die im Zuge eines zwischen dem Rechtsanwalt und der Mandantschaft bestehenden Vertragsverhältnisses vorgenommen werden.
(2) Jeder Auftrag im Rahmen des Mandats erfolgt daher auf Basis dieser allgemeinen Mandatsbedingungen und wird auch jede Leistung unter Zugrundelegung der allgemeinen Mandatsbedingungen erbracht. Individuelle schriftliche Regelungen, wie insbesondere Honorarvereinbarungen, gehen den allgemeinen Mandatsbedingungen vor, subsidiär gelten auch in diesem Fall stets die allgemeinen Mandatsbedingungen.
(3) Die Unterfertigung der Vollmacht durch die Mandantschaft gilt als Einverständniserklärung zu den allgemeinen Mandatsbedingungen.
§ 2 Beginn und Beendigung des Mandats
(1) Das Mandat wird grundsätzlich auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Das Mandat bzw. der Auftrag wird im Falle der Vorschreibung eines Akonto-Honorars ausschließlich unter der Bedingung der fristgerechten Berichtigung des Akonto-Honorars begründet. Sofern ein Akonto-Honorar vorgeschrieben wurde, wird der Rechtsanwalt daher erst mit tatsächlicher Berichtigung der Akonto-Honorarnote zum Tätigwerden für die Mandantschaft beauftragt und verpflichtet. Für allfällige bis zur Berichtigung des vorgeschriebenen Akonto-Honorars eingetretene bzw. aufgrund verspäteter Berichtigung des vorgeschriebenen Akonto-Honorars entstandene Rechtsnachteile und sonstige Schäden haftet der Rechtsanwalt nicht.
(2) Das Mandat kann von beiden Parteien ohne Einhaltung einer Frist und ohne Angabe von Gründen jederzeit aufgelöst werden. Der Honoraranspruch des Rechtsanwalts bleibt davon unberührt.
(3) Im Falle der Auflösung des Mandats hat der Rechtsanwalt die Mandantschaft für die Dauer von 14 Tagen nach Auflösung insoweit noch zu vertreten, als dies nötig ist, um die Mandantschaft vor Rechtsnachteilen zu schützen. Diese Pflicht besteht nicht, wenn die Mandantschaft das Mandat widerruft und zum Ausdruck bringt, dass ein weiteres Tätigwerden des Rechtsanwalts nicht erwünscht ist. In diesem Fall haftet der Rechtsanwalt keinesfalls für allfällige Rechtsnachteile oder Schäden, die der Mandantschaft nach erfolgter Mandatsauflösung entstehen.
(4) Das Mandat kann auch aus wichtigem Grund sofort beendet werden. Ein wichtiger Grund besteht insbesondere aber nicht ausschließlich darin, dass
- Handlungen gesetzt werden, die das Vertrauensverhältnis in einer solchen Weise erschüttern, dass eine Fortsetzung des Mandats nicht mehr möglich ist,
- die Mandantschaft ihre Informations- oder Mitwirkungspflicht verletzt,
- die Mandantschaft es verabsäumt, wesentliche, das Mandat direkt oder indirekt betreffende Umstände offenzulegen,
- Interessenskonfliktlagen entstehen oder bekannt werden sollten oder
- Honorare trotz Setzung einer Nachfrist nicht beglichen werden.
(5) Im Falle der Auflösung eines Mandats aus wichtigem Grund ist der Rechtsanwalt nicht zu einem weiteren Tätigwerden für die Mandantschaft zur Abwehr von Rechtsnachteilen oder Schäden innerhalb von 14 Tagen nach Mandatsauflösung verpflichtet. In diesem Fall haftet der Rechtsanwalt keinesfalls für allfällige Rechtsnachteile oder Schäden, die der Mandantschaft nach erfolgter Mandatsauflösung aus wichtigem Grund entstehen.
§ 3 Informations- und Mitwirkungspflichten der Mandantschaft
(1) Die Mandantschaft ist verpflichtet, dem Rechtsanwalt sämtliche Information und Tatsachen, die für das Mandat von Bedeutung sein können, unverzüglich mitzuteilen und alle erforderlichen Unterlagen und Beweismittel unverzüglich zugänglich zu machen.
(2) Die Mandantschaft ist weiters verpflichtet, geänderte bzw. neu hinzutretende Umstände (insbesondere Informationen, Tatsachen, Beweismittel, etc.) dem Rechtsanwalt unverzüglich mitzuteilen. Die Pflicht zur unverzüglichen Mitteilung an den Rechtsanwalt gilt bereits dann, wenn die Änderung solcher Umstände für die Mandantschaft absehbar bzw. vorhersehbar wird.
(3) Der Rechtsanwalt darf sich auf die Richtigkeit der in Zusammenhang mit dem Mandat erhaltenen Informationen, behaupteten Tatsachen sowie zur Verfügung gestellten Unterlagen und Beweismittel verlassen, soweit die Unrichtigkeit nicht offenkundig ist.
(4) Die Mandantschaft ist weiters verpflichtet, Änderungen der Kontaktdaten (Anschrift, E-Mail, Telefonnummer, Telefax, etc.) bekannt zu geben.
§ 4 Rechte und Pflichten des Rechtsanwalts
(1) Berichtspflicht: Der Rechtsanwalt hat der Mandantschaft zumindest mündlich, fernmündlich oder in Textform über die von ihm vorgenommenen Tätigkeiten in Zusammenhang mit dem Mandat (zB. Gerichtsverhandlungen, Vergleichsgespräche, etc.) zeitnahe in angemessenem Ausmaß zu berichten.
(2) Informationspflicht: Über sonstige Umstände, die für das Mandat von Bedeutung sind, hat der Rechtsanwalt die Mandantschaft zeitnahe nach Kenntniserlangung zumindest mündlich, fernmündlich oder in Textform zu informieren.
(3) Unterbevollmächtigungsbefugnis: Der Rechtsanwalt kann sich durch eine/n bei ihm in Verwendung stehende/n Rechtsanwaltsanwärter/in vertreten lassen.
(4) Substitutionsbefugnis: Der Rechtsanwalt darf den Auftrag oder einzelne Teilhandlungen an einen anderen Rechtsanwalt/Rechtsanwältin oder bei diesem/dieser in Verwendung stehende/n Rechtsanwaltsanwärter/in weitergeben.
§ 5 Interessenkonflikt, Interessenwahrung & Verschwiegenheitsverpflichtung
(1) Der Rechtsanwalt hat zu prüfen, ob durch die Ausführung des Mandats die Gefahr eines Interessenkonflikts im Sinne der Bestimmungen der Rechtsanwaltsordnung besteht und bejahendenfalls das Mandat abzulehnen oder zu beenden.
(2) Der Rechtsanwalt hat die Rechte und Interessen der Mandantschaft während aufrechtem Mandatsverhältnis gegenüber jedermann mit Eifer, Treue und Gewissenhaftigkeit zu vertreten.
(3) Der Rechtsanwalt ist grundsätzlich berechtigt, seine Leistungen nach eigenem Ermessen vorzunehmen und alle Schritte zu ergreifen, insbesondere Angriffs- und Verteidigungsmittel in jeder erdenklichen Weise zu gebrauchen, solange dies dem Auftrag der Mandantschaft, seinem Gewissen oder dem Gesetz nicht widerspricht.
(4) Wird dem Rechtsanwalt von der Mandantschaft eine Weisung erteilt,
a) deren Befolgung mit dem Gesetz oder sonstigem Standesrecht (zB. Richtlinien für die Berufsausübung der Rechtsanwälte, Spruchpraxis der Obersten Berufungs. Und Disziplinarkommision für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter, etc.) unvereinbar ist, ist der Rechtsanwalt keinesfalls verpflichtet dieser Weisung Folge zu leisten und hat eine solche Weisung abzulehnen;
b) die aus Sicht des Rechtsanwalts unzweckmäßig oder nachteilig sein könnte, hat der Rechtsanwalt die Mandantschaft auf die möglichen Folgen einer solchen Weisung hinzuweisen und eine solche Weisung nur bei ausdrücklichem Wunsch der Mandantschaft zu befolgen. Für eine aufgrund Befolgung einer solchen Weisung verursachte Rechtsnachteile oder Schäden haftet der Rechtsanwalt nicht.
(5) Der Rechtsanwalt ist bei Gefahr in Verzug berechtigt, auch eine vom erteilten Auftrag bzw. Mandat nicht ausdrücklich gedeckte oder eine einer erteilten Weisung entgegenstehende Handlung zu setzen oder zu unterlassen, wenn dies im Interesse der Mandantschaft dringend geboten erscheint.
(6) Der Rechtsanwalt ist zur Verschwiegenheit über alle ihm anvertrauten Angelegenheiten und die ihm sonst in seiner beruflichen Eigenschaft bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse der Mandantschaft liegt.
(7) Der Rechtsanwalt ist berechtigt, sämtliche Mitarbeiter im Rahmen der geltenden Rechtsnormen (zB. Gesetze, Richtlinien, Verordnungen, etc.) mit der Bearbeitung von Angelegenheiten in Zusammenhang mit dem Mandat zu betrauen, sofern die betrauten Mitarbeiter nachweislich über die Verpflichtung zur Verschwiegenheit belehrt wurden.
(8) Der Rechtsanwalt ist von seiner Verschwiegenheitsverpflichtung entbunden, soweit dies zur Verfolgung von Ansprüchen des Rechtsanwalts (zB. Honoraransprüche, etc.) oder zur Abwehr von Ansprüchen gegen den Rechtsanwalt (zB. Schadenersatzansprüche der Mandantschaft oder Dritter, etc.) erforderlich ist.
(9) Darüber hinaus kann die Mandantschaft den Rechtsanwalt jederzeit von der Verschwiegenheitsverpflichtung entbinden. Die Verpflichtung des Rechtsanwalts trotz vorheriger Entbindung von der Verschwiegenheitsverpflichtung zu prüfen, ob seine Aussage dem Interesse der Mandantschaft entspricht, wird davon nicht berührt.
§ 6 Leistungsvergütung und Honorarverrechnung
(1) Sofern keine anderslautende Vereinbarung (zB. Abrechnung nach Zeitaufwand oder Pauschalhonorar für bestimmte einzelne Leistungen) getroffen wurde, hat der Rechtsanwalt zumindest Anspruch auf ein angemessenes Honorar nach den Allgemeinen Honorarkriterien für Rechtsanwälte (“AHK“) und dem Rechtsanwaltstarifgesetz (“RATG“) in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Barauslagen (zB. Gerichtsgebühren, Sachverständigengebühren, Dolmetschkosten, etc.), Spesen (zB. Fahrtkosten, Telefon, Fax, Kopien, Porto, etc.) und gegebenenfalls die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe werden stets zusätzlich in Rechnung gestellt. Der Rechtsanwalt behält sich vor, der Mandantschaft Barauslagen, wie insbesondere Kostenvorschüsse für Sachverständige, Dolmetscher oder Zeugen, zur direkten Begleichung zu übermitteln.
(3) Auch bei Vereinbarung eines Pauschalhonorars oder bei Abrechnung nach Zeitaufwand gebührt dem Rechtsanwalt wenigstens der vom Gegner über dieses Honorar hinaus erstrittene Kostenersatzbetrag, soweit dieser einbringlich gemacht werden kann.
(4) Kostenersatzansprüche der Mandantschaft gegenüber dem Gegner werden in Höhe des Honoraranspruchs des Rechtsanwalts an diesen mit ihrer Entstehung abgetreten. Der Rechtsanwalt ist berechtigt, die Abtretung dem Gegner jederzeit mitzuteilen.
(5) Der Rechtsanwalt rechnet, sofern nicht ausdrücklich Abweichendes vereinbart ist, die erbrachten Leistungen jeweils zeitnahe nach Erbringung oder aber spätestens zum Ende eines jeden Monats ab. Gelegte Honorarnoten sind binnen 7 Tagen ab Ausstellungsdatum fällig. Im Falle des Zahlungsverzugs gelten Verzugszinsen in Höhe von 4% als vereinbart. Honoraransprüche verjähren frühestens 5 Jahre nach Beendigung des Mandats. Minderzahlungen oder sonstige Abzüge auf gelegte Honorarnoten bewirken ausdrücklich keinen Beginn der Verjährungsfrist hinsichtlich des Resthonorars. Generell gilt die weitere Inanspruchnahme von Leistungen des Rechtsanwalts auch als Verzicht auf den Einwand der Verjährung hinsichtlich offener Honorare, sodass die Verjährungsfrist nicht zu laufen beginnt.
(6) Die Mandantschaft nimmt zur Kenntnis, dass eine vom Rechtsanwalt vorgenommene, nicht ausdrücklich als bindend bezeichnete Schätzung über die Höhe des voraussichtlich anfallenden Zeitaufwands bzw. Honorars und/oder Kosten unverbindlich und keinesfalls als verbindlicher Kostenvoranschlag iSd § 5 Abs 2 KSchG anzusehen ist, insbesondere weil das Ausmaß der von der Rechtsvertretung zu erbringenden Leistungen ihrer Natur nach nicht verlässlich im Voraus beurteilt werden kann.
(7) Der Rechtsanwalt legt bei Beginn des Vertragsverhältnisses grundsätzlich Akonto-Honorarnoten. Erst bei vollständiger Begleichung des Akontos ist der Rechtsanwalt zur Erbringung von Leistungen verpflichtet. Es können jederzeit weitere Akonti verlangt werden, insbesondere wenn absehbar ist, dass Leistungen in erheblichem Umfang für die Mandantschaft erbracht werden sollen.
(8) Erteilen mehrere Mandanten das Mandat oder einen Auftrag im Rahmen des Mandats, haften diese für Honorare gegenüber dem Rechtsanwalt zur ungeteilten Hand. Bei Mandaten, die von juristischen Personen erteilt werden, haften für Honorare (samt gesetzlicher USt und Barauslagen) neben der Gesellschaft selbst auch an der Gesellschaft wesentlich Beteiligte (Gesellschafter ab einer 25% Beteiligung) sowie für die Gesellschaft gegenüber dem Rechtsanwalt auftretende Mitglieder der Geschäftsleitung persönlich zur ungeteilten Hand.
(9) Der Rechtsanwalt unternimmt bei bekanntgegebener Haftpflicht- oder Rechtschutzversicherung Deckungsanfragen zur Vereinfachung der Abwicklung auf direktem Weg bei der Versicherung, ohne dass hierauf jedoch ein Rechtsanspruch der Mandantschaft besteht. Den Aufwand für die Deckungsanfrage hat mangels anderer Vereinbarung die Mandantschaft zu tragen, auch wenn die Deckung abgelehnt werden sollte. Auftraggeber des Rechtsanwalts ist auch bei Deckungszusage der Versicherung ausschließlich die Mandantschaft (nicht die Rechtschutz- oder Haftpflichtversicherung). Von der Versicherung nicht übernommene Beträge (etwa wegen vereinbartem Selbstbehalt, partiellem Deckungsausschluss, Ausschöpfung der Versicherungssumme, Ausschluss für doppelten Einheitssatz etc.) sind vom Mandanten auszugleichen. Der Rechtsanwalt übernimmt eine Prüfung der Polizzenbedingungen der Versicherung und die Prüfung der Richtigkeit einer allfälligen Ablehnung nur über gesonderten Auftrag durch die Mandantschaft. Es wird darauf hingewiesen, dass Haftpflicht- und Rechtsschutzversicherungen die Rechtsvertretungskosten regelmäßig nur auf der Basis des Rechtsanwaltstarifs übernehmen, ohne Ersatz für Reiseaufwand („Loco- Tarif“). Darüber hinaus werden Kosten für außergerichtliche Bemühungen im Fall der anschließenden Klagseinbringung von Rechtschutzversicherungen regelmäßig nicht übernommen. Bei Vereinbarung der Leistungsabrechnung auf Basis Stundensatz erfolgt die Rechnungslegung für die Haftpflicht- bzw. Rechtschutzversicherung primär auf Basis Rechtsanwaltstarif. Eine allfällige Differenz auf das Stundenhonorar und sonstige Honorarvereinbarungen wie etwa vereinbarte Erfolgszuschläge hat die Mandantschaft zu begleichen. Der Rechtsanwalt ist nicht verpflichtet, das Honorar von der Versicherung direkt einzufordern, sondern kann das gesamte Entgelt sowie allfällige Akonti von der Mandantschaft begehren.
(10) Die Mandantschaft hat sich im eigenen Interesse vom konkreten Umfang der Deckungssumme für das jeweilige Mandat Kenntnis zu verschaffen. Diese Information wird im Rahmen der Deckungsanfrage von der Versicherung zwar meistens aber nicht immer erteilt. Bei Überschreiten der Deckungssumme hat die Mandantschaft keinen weiteren Anspruch auf Vergütung/Ersatz der Kosten durch die Versicherung. Die Mandantschaft nimmt zur Kenntnis, dass der Rechtsanwalt im laufenden Verfahren keine Überwachung vornimmt, ob und wieweit die Deckungssumme insgesamt ausgeschöpft ist. Die Mandantschaft nimmt weiters zur Kenntnis, dass Ansprüche gegen die Versicherung auch in weniger als 3 Jahren verjähren können. Der Rechtsanwalt übernimmt keine Überwachung allfälliger Verjährungsfristen gegen die Versicherung. Gelegte Honorare sind auch dann zur Zahlung fällig, wenn die Versicherung die Übernahme der Kosten verweigern oder verzögern sollte, zumal Schuldner des Honorars stets die Mandantschaft ist.
§ 7 Haftung des Rechtsanwalts und Verjährungsfristen
(1) Die Haftung des Rechtsanwalts ist stets mit der durch die Haftpflichtversicherung gedeckten Versicherungssumme von EUR 400.000,- betraglich beschränkt. Ist die Mandantschaft Verbraucher, gilt diese Haftungsbeschränkung nur für den Fall leichter Fahrlässigkeit. Die Haftungsbeschränkung gilt auch zugunsten aller beim Rechtsanwalt angestellte Rechtsanwälte, Rechtsanwaltsanwärter und sonstigen Mitarbeiter.
(2) Die Haftungsbeschränkung von EUR 400.000,- umfasst alle gegen den Rechtsanwalt wegen fehlerhafter Beratung und/oder Vertretung bestehenden Ansprüche. Nicht umfasst sind Ansprüche der Mandantschaft auf Rückforderung des an den Rechtsanwalt geleisteten Honorars. Die Haftungsbeschränkung von EUR 400.000,- bezieht sich auf einen Versicherungsfall. Bei Vorhandensein zweier oder mehrerer konkurrierender geschädigter Mandanten ist der Höchstbetrag für jeden einzelnen Geschädigten nach dem Verhältnis der betraglichen Höhe der Ansprüche zur Haftungsbeschränkung von EUR 400.000,- zu kürzen.
(3) Der Rechtsanwalt haftet generell nur gegenüber der Mandantschaft, nicht jedoch gegenüber Dritten. Die Mandantschaft ist verpflichtet, Dritte, die gegebenenfalls auf Erklärungen des Rechtsanwalts vertrauen, auf diesen Haftungsausschluss hinzuweisen.
(4) Der Rechtsanwalt haftet für in Kenntnis der Mandantschaft im Rahmen der Leistungserbringung mit einzelnen Teilleistungen beauftragte Dritte (zB. Gutachter, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, etc.), die weder Dienstnehmer noch Rechtsanwälte sind, nur bei Auswahlverschulden.
(5) Soweit nicht gesetzlich eine kürzere Verjährungs- oder Präklusivfrist gilt, verfallen sämtliche Ansprüche der Mandantschaft (ausgenommen Gewährleistungsansprüche bei Verbrauchern iSd KSchG) gegen die Rechtsvertretung,
a) wenn sie Unternehmerin iSd KSchG ist und diese nicht binnen 6 Monaten oder
b) wenn sie Verbraucherin iSd KSchG ist und diese nicht binnen 1 Jahr
ab dem Zeitpunkt, in dem die Mandantschaft Kenntnis von Schaden und Schädiger oder vom sonst schadensbegründenden Ereignis erlangt, gerichtlich geltend macht; längstens aber nach Ablauf von 5 Jahren nach dem anspruchsbegründenden Verhalten.
§ 8 Rechtswahl und Gerichtsstand
(1) Das Mandat sowie sämtliche Vertragsgrundlagen unterliegen materiellem österreichischen Recht mit Ausnahme der Verweisungsnormen.
(2) Für Rechtsstreitigkeiten aus oder in Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis, wozu auch Streitigkeiten über die Gültigkeit zählen, wird die ausschließliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichts am Sitz des Rechtsanwalts vereinbart, soweit einer solchen Vereinbarung nicht zwingendes Recht (zB. § 14 KSchG) entgegensteht. Der Rechtsanwalt ist jedoch darüber hinaus berechtigt, Ansprüche gegen den Mandanten auch bei jedem anderen sachlich zuständigen Gericht im In- und Ausland anhängig zu machen, in dessen Sprengel die Mandantschaft ihren Sitz, Wohnsitz, Niederlassung oder Vermögen hat.
(3) Ist die Mandantschaft Verbraucher iSd KSchG mit Wohnsitz, Aufenthalt oder Beschäftigung im Inland, gilt die zwingende Gerichtsstandsregelung des § 14 KSchG, wonach Ansprüche des Rechtsanwalts gegen ihn bei jenem sachlich zuständigen Gericht anhängig gemacht werden müssen, in dessen Sprengel der Wohnsitz, der gewöhnliche Aufenthalt oder der Ort der Beschäftigung der Mandantschaft liegt.
§ 9 Schlussbestimmungen und Sonstiges
(1) Änderungen oder Ergänzungen der allgemeinen Mandatsbedingungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Schriftlich abzugebende Erklärungen können – soweit nichts anderes bestimmt ist – auch mittels E-Mail abgegeben werden.
(2) Erklärungen an die Mandantschaft gelten dann als zugegangen, wenn sie an die bei Mandatserteilung bekanntgegebene oder zu einem späteren Zeitpunkt mitgeteilte, geänderte Adresse bzw. Emailadresse gesandt wurden. Der Rechtsanwalt kann mit der Mandantschaft in jeder geeignet erscheinenden Weise korrespondieren und Erklärungen auch mittels Telefax, E-Mail und von der Mandantschaft genutzte Messengerdienste (zB. WhatsApp) abgeben. Sofern der Rechtsanwalt keine anders lautenden Weisungen der Mandantschaft erhält, ist er berechtigt, den E-Mail-Verkehr mit der Mandantschaft in nicht verschlüsselter Form abzuwickeln. Die Mandantschaft erklärt, über die damit verbundenen Risiken (insbesondere Zugang, Geheimhaltung, Veränderung von Nachrichten im Zuge der Übermittlung, etc.) informiert zu sein und zuzustimmen, dass der E-Mail-Verkehr in nicht verschlüsselter Form durchgeführt wird.
(3) Die Mandantschaft ist ausdrücklich damit einverstanden, dass der Rechtsanwalt die die Mandantschaft und/oder sein Unternehmen und/oder seine Mitarbeiter betreffenden personenbezogenen Daten insoweit verarbeitet und diese überlassen oder übermittelt werden können, als dies zur Erfüllung der übertragenen Aufgaben notwendig und zweckmäßig oder sich aus den gesetzlichen oder standesrechtlichen Verpflichtungen des Rechtsanwalts (zB. elektronischer Rechtsverkehr, etc.).
(4) Die Mandantschaft ist weiters damit einverstanden, Newsletter per E-Mail über aktuelle Entwicklungen zu erhalten, wobei diese Zustimmung jederzeit widerrufen werden kann.
(5) Der Rechtsanwalt hat nach Beendigung des Auftragsverhältnisses auf Verlangen der Mandantschaft Urkunden im Original zurückzustellen. Der Rechtsanwalt ist berechtigt, Kopien dieser Urkunden zu behalten. Soweit die Mandantschaft nach Ende des Mandats nochmals Schriftstücke bzw. Kopien davon verlangt, die sie im Rahmen der Mandatsabwicklung bereits erhalten hat, sind die Kosten von der Mandantschaft zu tragen.
(6) Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, die Akten für die Dauer von zumindest 5 Jahren ab Beendigung des Mandats aufzubewahren und in dieser Zeit der Mandantschaft bei Bedarf Kopien/Abschriften auszuhändigen. Soweit die Mandantschaft nach Ende des Mandats Schriftstücke bzw. Kopien davon verlangt, die sie im Rahmen der Mandatsabwicklung bereits erhalten hat, sind die Kosten von der Mandantschaft zu tragen. Sofern für die Dauer der Aufbewahrung längere gesetzliche Fristen gelten, sind diese einzubehalten. Die Mandantschaft stimmt der Vernichtung der Akten (auch von Originalurkunden) nach Ablauf der Aufbewahrungspflicht ausdrücklich zu.
(7) Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser allgemeinen Mandatsbedingungen oder des dadurch geregelten Vertragsverhältnisses lässt die Gültigkeit der übrigen Vereinbarungen unberührt. Die Vertragspartner verpflichten sich, die unwirksame(n) Bestimmung(en) durch eine dieser im wirtschaftlichen Ergebnis möglichst nahekommende Regelung zu ersetzen. Sollte dies nicht möglich sein, gelten subsidiär die der jeweiligen Regelung korrespondierenden gesetzlichen Bestimmungen.
