Gewährleistung beim Gebrauchtwagen: Mehr Schutz als viele glauben
Das Fahrzeug läuft bei der Probefahrt einwandfrei. Wenige Wochen später leuchtet plötzlich die Motorkontrolllampe auf, das Getriebe macht Probleme oder es zeigt sich, dass das Fahrzeug einen erheblichen Unfallschaden hatte.
Viele Käufer gehen in dieser Situation davon aus, dass sie bei einem Gebrauchtwagen das Risiko eben selbst tragen müssen. Gerade bei älteren Fahrzeugen hört man häufig den Satz: „Gekauft wie besichtigt und probegefahren.“
Diese Annahme ist jedoch häufig falsch.
Das österreichische Gewährleistungsrecht schützt Käufer von Gebrauchtwagen in vielen Fällen umfassend. Entscheidend ist dabei, ob der Mangel bereits im Zeitpunkt der Übergabe vorhanden war – auch wenn er sich erst später bemerkbar macht.
Was bedeutet Gewährleistung überhaupt?
Die Gewährleistung ist im Gegensatz zur Garantie keine freiwillige Leistung des Händlers, sondern ein gesetzlicher Anspruch.Der Verkäufer haftet dafür, dass der Gebrauchtwagen bei der Übergabe die vereinbarten oder gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften besitzt. Weist das Fahrzeug bereits zu diesem Zeitpunkt einen Mangel auf, stehen dem Käufer gesetzliche Gewährleistungsrechte zu, und zwar unabhängig davon, ob der Händler den Mangel kannte oder nicht.
Wie lange gilt die Gewährleistung bei einem Gebrauchtwagen?
Beim Kauf eines Gebrauchtwagens von einem Unternehmer gilt grundsätzlich eine Gewährleistungsfrist von zwei Jahren.
Bei gebrauchten Fahrzeugen kann diese Frist allerdings auf ein Jahr verkürzt werden, wenn dies vertraglich vereinbart wurde. Eine solche Verkürzung muss ausdrücklich erfolgen; ein bloßer Hinweis in Allgemeinen Geschäftsbedingungen genügt regelmäßig nicht.
Welche Mängel fallen unter die Gewährleistung?
Nicht jeder Defekt ist automatisch ein Gewährleistungsfall.
Erfasst sind insbesondere Mängel, die bereits bei der Übergabe vorhanden waren, beispielsweise:
- erhebliche Motor- oder Getriebeschäden,
- verschwiegene Unfallschäden,
- Defekte an Bremsen oder Lenkung,
- elektronische Fehler,
- ein manipuliertes Fahrzeug, sofern dadurch ein Sachmangel vorliegt.
Davon zu unterscheiden sind normale Verschleißerscheinungen. Bei einem älteren Fahrzeug mit entsprechender Laufleistung müssen Käufer einen gewissen altersbedingten Verschleiß grundsätzlich akzeptieren.
Ob ein Defekt noch als gewöhnlicher Verschleiß oder bereits als gewährleistungspflichtiger Mangel einzustufen ist, hängt stets vom konkreten Einzelfall ab.
Wer muss beweisen, dass der Mangel bereits vorhanden war?
Gerade diese Frage entscheidet in der Praxis häufig über den Erfolg eines Gewährleistungsanspruchs.
Zeigt sich der Mangel innerhalb des ersten Jahres nach der Übergabe, wird bei Verbrauchergeschäften grundsätzlich vermutet, dass der Mangel bereits bei der Übergabe vorhanden war. Der Verkäufer muss in diesem Fall beweisen, dass die Ursache erst später entstanden ist.
Nach Ablauf dieses Zeitraums bleibt ein Gewährleistungsanspruch – sofern die Frist nicht vertraglich auf 1 Jahr verkürzt wurde – zwar weiterhin möglich, die Beweisführung wird jedoch regelmäßig schwieriger.
Welche Rechte haben Käufer?
Liegt ein Gewährleistungsfall vor, sieht das Gesetz ein abgestuftes System vor.
Zunächst kann der Käufer grundsätzlich die Reparatur verlangen. Ist diese nicht möglich oder unverhältnismäßig, kommt unter Umständen ein Austausch in Betracht.
Scheitert auch dies oder wird der Mangel nicht innerhalb angemessener Zeit behoben, können Käufer je nach Schwere des Mangels eine Preisminderung verlangen oder – bei erheblichen Mängeln – Rücktritt vom Kaufvertrag.
Welche Ansprüche im Einzelfall bestehen, hängt stets von den konkreten Umständen ab.
Gewährleistung und Garantie – zwei völlig unterschiedliche Begriffe
In der Praxis werden Gewährleistung und Garantie häufig verwechselt.
Die Gewährleistung ist gesetzlich vorgeschrieben und kann gegenüber Verbrauchern beim Händler grundsätzlich nicht vollständig ausgeschlossen werden.
Eine Garantie ist hingegen eine freiwillige Zusatzleistung, etwa des Herstellers oder Händlers. Ihr Umfang richtet sich ausschließlich nach den jeweiligen Garantiebedingungen und ersetzt niemals die gesetzlichen Gewährleistungsrechte.
Was Käufer im Mängelfall tun sollten
Wer nach dem Kauf einen Defekt feststellt, sollte rasch handeln.
Empfehlenswert ist insbesondere,
- den Mangel zu dokumentieren,
- den Händler möglichst umgehend schriftlich zu informieren,
- dem Verkäufer Gelegenheit zur Verbesserung zu geben,
- Reparaturen nicht vorschnell ohne Abstimmung selbst durchführen zu lassen und
- den Sachverhalt rechtlich prüfen zu lassen, wenn eine Einigung nicht möglich ist.
Gerade bei hochpreisigen Fahrzeugen kann die rechtliche Beurteilung erhebliche wirtschaftliche Auswirkungen haben.
Fazit
Nicht jeder Defekt an einem Gebrauchtwagen ist hinzunehmen. Das österreichische Gewährleistungsrecht schützt Käufer vor Mängeln, die bereits bei der Übergabe vorhanden waren – auch wenn sie sich erst später zeigen.
Ob tatsächlich ein Gewährleistungsfall vorliegt und welche Ansprüche erfolgreich durchgesetzt werden können, hängt jedoch immer von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Eine frühzeitige rechtliche Prüfung kann entscheidend dafür sein, ob Reparaturkosten ersetzt werden oder sogar eine Rückabwicklung des Kaufvertrags möglich ist.
Haben Sie nach dem Kauf Ihres Gebrauchtwagens einen erheblichen Mangel festgestellt, verweigert der Händler die Gewährleistung oder sind Sie als Händler mit Gewährleistungsansprüchen konfrontiert? Melden Sie sich gerne entweder telefonisch unter +43 1 20 80 811 oder via E-Mail an office@ra-brunsteiner.at zur Vereinbarung eines Besprechungstermins. Als erfahrener Prozessanwalt stehe ich Ihnen jederzeit gerne mit Rat und Tat rechtsfreundlich zur Durchsetzung Ihrer Gewährleistungsrechte zur Verfügung.
Häufig gestellte Fragen (FAQ) zu Gewährleistungsansprüchen
Wie lange gilt die Gewährleistung beim Gebrauchtwagen in Österreich?
Grundsätzlich zwei Jahre. Beim Kauf eines gebrauchten Fahrzeugs kann die Frist unter bestimmten Voraussetzungen wirksam auf ein Jahr verkürzt werden.
Kann ein Händler die Gewährleistung vollständig ausschließen?
Nein. Gegenüber Verbrauchern ist ein vollständiger Gewährleistungsausschluss grundsätzlich nicht zulässig.
Sind Motorschäden oder Getriebeschäden immer ein Gewährleistungsfall?
Nein. Entscheidend ist, ob die Ursache des Schadens bereits bei der Übergabe vorhanden war oder lediglich gewöhnlicher Verschleiß vorliegt.
Was ist der Unterschied zwischen Gewährleistung und Garantie?
Die Gewährleistung ist gesetzlich vorgeschrieben. Die Garantie ist eine freiwillige Zusatzleistung des Herstellers oder Händlers.


