Teure Faksimile-Bücher gekauft – muss der finanzielle Schaden akzeptiert werden?
Ein vermeintlich wertvolles Buch, eine historische Handschrift oder eine exklusive Faksimile-Ausgabe wird angeboten. Der Verkäufer vermittelt den Eindruck einer besonderen Gelegenheit: limitierte Auflage, sichere Wertsteigerung, begehrte Sammlung, späterer Weiterverkauf.
Nach dem Kauf folgt jedoch häufig die Ernüchterung:
- Das Buch ist am Markt kaum verkäuflich.
- Der tatsächliche Wert liegt deutlich unter dem bezahlten Preis.
- Die allenfalls erfolgte Registrierung in einem Register für Bücher führt auch zu keinem Verkaufserfolg.
- Statt einer wertvollen Sammlung bleibt eine hohe finanzielle Belastung – oftmals aufgrund vermittelter Kredite.
Viele Betroffene stellen sich dann die entscheidende Frage:
Kann ich mein Geld zurückfordern, wenn ich ein überteuertes Faksimile gekauft habe?
Die Antwort lautet: Es kommt auf den konkreten Ablauf des Verkaufsgesprächs und die Umstände des Vertragsabschlusses an.Je nach Fall können Ansprüche auf Schadenersatz, eine Anfechtung wegen Irrtums oder arglistiger Täuschung, sowie Ansprüche wegen Wucher oder Sittenwidrigkeit geprüft werden. Auch im Zuge des Faksimile-Kaufs vermittelte Kredite können bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen erfolgreich bekämpft werden.
Die typische Verkaufsstrategie bei der Faksimile-Abzocke
Faksimiles sind eigentlich hochwertige Reproduktionen historischer Werke. Sie können durchaus einen künstlerischen oder wissenschaftlichen Wert besitzen.
Problematisch wird der Verkauf aber dann, wenn Käufer nicht ein Buch als Sammlerstück erwerben, sondern durch falsche oder übertriebene Aussagen zu einer vermeintlichen Wertanlage verleitet werden und dafür Tausende Euros bezahlen.
Typische Aussagen im Verkaufsgespräch sind beispielsweise:
- „Diese Ausgabe wird deutlich an Wert gewinnen.“
- „Es gibt bereits Interessenten für einen späteren Verkauf.“
- „Diese Sammlung wird künftig sehr begehrt sein.“
- „Sie sollten diese Gelegenheit nutzen, solange sie verfügbar ist.“
- „Nur wenige Exemplare sind noch erhältlich.“
Viele Käufer gehen deshalb davon aus, nicht nur ein Buch, sondern eine sichere Wertanlage zu erwerben. Stellt sich später heraus, dass es keinen realistischen Wiederverkaufsmarkt gibt, kann eine rechtliche Prüfung sinnvoll sein. Seit Jahren wird vor Verkaufsmaschen rund um vermeintlich wertvolle Buchsammlungen und Faksimiles von Verbraucherschutzvereinen gewarnt.
Warum viele Betroffene den tatsächlichen Wert erst später erkennen
Bei Faksimile-Verkäufen liegt das Problem häufig nicht nur im Preis.
Entscheidend ist vielmehr, welche Erwartungen beim Käufer erzeugt wurden.
Viele Betroffene kaufen nicht deshalb, weil sie einfach ein schönes Buch besitzen möchten. Der Kauf erfolgt vielmehr aufgrund bestimmter Vorstellungen, die den Käufern von den Faksimile-Verkäufern eingetrichtert werden:
- Das Buch sei eine Wertanlage.
- Die Sammlung werde künftig wertvoller.
- Ein späterer Verkauf sei problemlos möglich.
- Der bezahlte Preis entspreche dem Marktwert.
Oft werden Käufer durch unrichtige Angaben oder unvollständige Informationen zum Vertragsschluss bewegt und die Faksimile-Verkäufer kassieren hohe Provisionen.
Schadenersatz nach Faksimile-Abzocke
Ein Anspruch auf Schadenersatz kann insbesondere dann bestehen, wenn ein Vertragspartner seine Pflichten aus einem bestehenden Vertrag verletzt und der andere Vertragspartner dadurch einen Schaden erleidet. Bei der Faksimile-Abzocke kann Schadenersatz häufig auf die Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten über den Kaufgegenstand gestützt werden. Entscheidend ist, ob der Verkäufer den Käufer über wesentliche Umstände unrichtig aufgeklärt hat. Erfolgt eine bewusste Täuschung kann Arglist oder Betrug vorliegen.
Eine Schadenersatzpflicht kann beispielsweise geprüft werden, wenn:
- eine sichere Wertsteigerung behauptet wurde,
- ein nicht bestehender Wiederkäufermarkt dargestellt wurde,
- unrealistische Verkaufsmöglichkeiten versprochen wurden oder
- der tatsächliche Marktwert verschwiegen wurde.
Es kommt dabei immer auf die konkreten Aussagen und Umstände des Einzelfalles an, weshalb eine umfassende rechtliche Prüfung zur Durchsetzung Ihrer Ansprüche unerlässlich ist. Die Verjährung von Schadenersatzansprüchen beträgt 3 Jahre ab Kenntnis von Schaden und Schädiger.
Irrtumsanfechtung beim Faksimile-Kauf
Viele Käufer schließen einen solchen Vertrag aufgrund einer bestimmten Vorstellung ab – sie unterliegen dabei häufig einem sogenannten „Irrtum“.
Der Käufer glaubt beispielsweise:
- ein wertvolles Sammlerstück zu erwerben,
- eine sinnvolle Investition zu tätigen,
- später einen höheren Verkaufspreis erzielen zu können.
Wenn diese unrichtige Vorstellung von der Wirklichkeit durch Aussagen des Verkäufers entstanden ist und sich als falsch herausstellt, kann eine Irrtumsanfechtung in Betracht kommen.
Entscheidend ist dabei:
- War die Fehlvorstellung von der Wirklichkeit wesentlich für den Vertragsabschluss?
- Wurde diese Fehlvorstellung durch den Verkäufer verursacht?
Eine fundierte rechtliche Prüfung des Verkaufsgesprächs, der Werbeunterlagen und der Vertragsunterlagen ist daher entscheidend. Die Verjährung von Ansprüchen wegen Irrtumsanfechtung beträgt 3 Jahre ab Vertragsabschluss.
Arglistige Täuschung: Wenn Käufer bewusst falsch informiert wurden
Eine listige Täuschung kann vorliegen, wenn der Verkäufer bewusst falsche Tatsachen über die Faksimile-Bücher behauptet oder wichtige Informationen (zB. Wert, Stückzahl, etc.) verschweigt, um den Käufer zum Kauf zu bewegen. List wird oftmals auch als zivilrechtlicher Betrug bezeichnet.
Beispiele:
- Der Verkäufer kennt den geringen Marktwert, stellt das Buch aber als außergewöhnliche Wertanlage dar.
- Angebliche Sammlerinteressen werden ohne tatsächliche Grundlage behauptet.
- Eine sichere Wertsteigerung wird versprochen.
- Der Käufer wird durch Zeitdruck oder emotionale Argumente zum Abschluss gedrängt.
Liegt eine arglistige Täuschung vor, können bessere Möglichkeiten bestehen, den Vertrag anzufechten und finanzielle Ansprüche durchzusetzen. Die Verjährungsfrist bei Arglist beträgt 30 Jahre ab Vertragsabschluss – liegt der Vertragsabschluss bereits mehr als 3 Jahre zurück kann die Anfechtung wegen Arglist eine taugliche Anspruchsgrundlage darstellen.
Wucher beim Faksimile-Kauf: Wann ein überhöhter Preis rechtlich problematisch wird
Ein auffälliges Missverhältnis zwischen Preis und tatsächlichem Wert ist oftmals ein wichtiges Indiz für das Vorliegen von Wucher.
Zusätzlich zu einem objektiven Wertmissverhältnis muss eine der folgenden Anspruchsvoraussetzungen vorliegen:
- die Unerfahrenheit des Käufers,
- eine besondere Vertrauenssituation,
- eine emotionale Drucksituation oder
- das Ausnutzen einer persönlichen Schwäche.
Als Faustregel gilt – insbesondere aufgrund bisheriger Erfahrungen in vergleichbaren Zivilprozessen – je höher der Kaufpreis, desto eher kann sich der Geschädigte auf Wucher stützen. Eine erfolgreiche Durchsetzung von Wucher führt zur Nichtigkeit des Vertrags.
Der Vorteil: Die Verjährungsfrist zur Geltendmachung von Wucher beträgt 30 Jahre ab Vertragsabschluss.
Faksimile auf Kredit gekauft: Unbedingt Kreditvertrag und Kreditvermittlung prüfen lassen
Besonders belastend für die Betroffenen sind Fälle, in denen der Kaufpreis über eine Finanzierung bezahlt wurde. Betroffene haben dann nicht nur ein quasi wertloses Buch erworben und Geld verloren, sondern zusätzlich langfristige finanzielle Verpflichtungen aus dem Kredit.
In solchen Fällen sollte immer geprüft werden:
- Wer hat den Kredit vermittelt?
- Stand der Kredit in Zusammenhang mit dem Buchverkauf?
- Wurde ausreichend über die wirtschaftlichen Folgen der Kreditaufnahme aufgeklärt?
- Gab es eine Verbindung zwischen Verkäufer und Kreditvermittler?
Eine rechtliche Prüfung der Kreditaufnahme ist zur Durchsetzung Ihrer Ansprüche – mitunter gegen die finanzierende Bank – unerlässlich. Bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen können bereits bezahlte Zinsen und Gebühren ebenfalls zurückgefordert werden.
Was Betroffene nach einem Faksimile-Kauf sofort tun sollten
1. Unterlagen sichern
Bewahren Sie sämtliche Dokumente auf:
- Kaufvertrag,
- Rechnung,
- Zahlungsnachweise,
- Kreditunterlagen,
- Werbematerialien,
- Briefe und E-Mails,
- Gesprächsnotizen.
2. Keine weiteren Käufe abschließen und Kredit prüfen lassen
Wer bereits Bücher auf Kredit gekauft hat, sollte vor weiteren Zahlungen unbedingt prüfen lassen, ob die bisherigen Verträge rechtlich angreifbar sind.
Die Faksimile-Verkäufer schrecken nicht davor zurück, (ehemalige) Käufer immer wieder aufzusuchen – stets mit einer neuen Masche auf Lager.
Aus der Praxis sind mir Fälle bekannt, in denen die Käufer oft über viele Jahre hinweg immer wieder von dubiosen Faksimile-Verkäufern aufgesucht werden – leider auch nach erfolgreicher rechtsfreundlicher Intervention. Wichtig ist vor weiteren Käufen Abstand zu nehmen und die Faksimile-Verkäufer nicht in die Wohnung zu lassen.
3. Verkaufsablauf rechtlich prüfen lassen
Entscheidend sind unter anderem:
- Wie wurden Sie von den Verkäufern kontaktiert?
- Welche Versprechen wurden Ihnen gemacht?
- Welches Unternehmen bzw. welcher vermeintliche Buchverlag hat verkauft?
- Wie hoch war der Preis?
- Wurde ein Kredit vermittelt?
Fazit: Eine rechtliche Prüfung kann sich lohnen
Wer ein Faksimile gekauft hat und später erkennt, dass der tatsächliche Wert erheblich niedriger ist als dargestellt, sollte nicht vorschnell davon ausgehen, den Schaden hinnehmen zu müssen.
Ob eine Rückforderung des Kaufpreises oder Schadenersatz möglich ist, hängt im Wesentlich davon ab, welche Angaben Ihnen gegenüber gemacht wurden und ob Sie durch falsche Vorstellungen zum Vertragsschluss gebracht wurde.
Gerade bei hohen Schadenssummen entscheidet häufig die genaue rechtliche Analyse des Verkaufsgesprächs und der Vertragsunterlagen sowie die Einschaltung eines spezialisierten Rechtsanwalts über den Erfolg der Rückforderung Ihres Geldes.
Sie haben den Verdacht womöglich Opfer einer Faksimile-Abzocke geworden zu sein oder möchten einen Bucherwerb rechtlich prüfen lassen? Melden Sie sich gerne entweder telefonisch unter +43 1 20 80 811 oder via E-Mail an office@ra-brunsteiner.at zur Vereinbarung eines Besprechungstermins zur Prüfung Ihrer Ansprüche. Als spezialisierter Prozessanwalt stehe ich jederzeit gerne mit Rat und Tat rechtsfreundlich zur Durchsetzung Ihrer Ansprüche auf Rückerstattung Ihres Geldes an Ihrer Seite.
Häufig gestellte Fragen (FAQ) zur Faksimile-Abzocke
Kann ich ein gekauftes Faksimile zurückgeben?
Das hängt vom konkreten Vertrag und den Umständen des Kaufes ab. Wenn der Vertrag durch Täuschung, Irrtum oder andere rechtlich relevante Umstände zustande gekommen ist, können Ansprüche auf Rückabwicklung bestehen.
Kann ich mein Geld zurückfordern, wenn ein Faksimile weniger wert ist als bezahlt?
Ein niedriger Marktwert allein reicht nicht automatisch aus. Entscheidend ist, ob Sie beim Kauf über wesentliche Umstände getäuscht wurden oder ob anderweitige rechtliche Anspruchsgrundlagen vorliegen.
Ist der Verkauf überteuerter Faksimiles strafbarer Betrug?
Nicht jeder überteuerte Verkauf ist automatisch Betrug. Strafrechtlich relevant kann jedoch eine bewusste Täuschung über wesentliche Tatsachen sein – ob tatsächlich ein gerichtlich strafbares Verhalten vorliegt, wird von den Strafverfolgungsbehörden geprüft. Bei begründetem Verdacht kann Anzeige erstattet werden.
Was bedeutet Irrtumsanfechtung bei einem Faksimile-Kauf?
Eine Irrtumsanfechtung kann möglich sein, wenn Sie aufgrund einer falschen Vorstellung von der Wirklichkeit den Vertrag abgeschlossen haben und diese Vorstellung durch den Verkäufer verursacht wurde.
Muss ich einen Kredit für ein Faksimile weiterzahlen?
Das hängt von der konkreten Finanzierung und den rechtlichen Umständen ab. Kreditvertrag und Buchkauf sollten gemeinsam geprüft werden – bestehen Einwendungen gegen den Bucherwerb, können diese bei Vorliegen der erforderlichen Voraussetzungen auf den Kreditvertrag durchschlagen und Zahlungen verweigert werden.


